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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1.  Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss:

    Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestimmungen des Käufers nicht im Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sondern diese nur ergänzen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Besteller ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, die Lieferung wird innerhalb vorgenannter Frist ausgeführt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
     
  2. Urheberrecht:

    Soweit wir Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts nicht erfordert.
     
  3. Beanstandung unvollständiger Lieferungen:

    Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur binnen 8 Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.
     
  4. Preise:

    Unsere Preise verstehen sich ab Firmensitz ohne Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend den Listenpreisen der Fa. MASSAR wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhung auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- oder Gewerbesteuer zurückzuführen sind. Bei Bestellungen unter 50 € wird ein Mindermengenzuschlag von 10 € zzgl. Porto und Fracht für die Abwicklungskosten in Rechnung gebracht.
     
  5. Zahlungsbedingungen:

    Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig. Dabei gilt als vereinbart: Zahlung gemäß Vereinbarung. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden. Bei Annahme von Wechseln oder anderen nichtbaren Zahlungsmitteln (die nur erfüllungshalber erfolgt) gehen die Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8 Pro zent punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
     
  6. Aufrechnung:

    Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.
     
  7. Lieferfristen:

    Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.
     
  8. Nachfrist:

    Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene Nachfrist werden 4 Wochen angesehen.
     
  9. Versand:

    Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Firmensitzes auf den Besteller über. Bitte beachten Sie, dass wir SLVS-Verzichtskunde sind.
     
  10. Zusatzbedingungen:

    Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die dafür gesondert übergebenen Bedingungen. Bei der Lieferung von Wellnessprodukten gelten zusätzlich und – soweit von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichend – vorrangig die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Wellnessprodukte. Bei der Miete von Soda Jet-Tafelwasserspendern gelten zusätzlich und – soweit von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichend – vorrangig die mit der Nutzungsvereinbarung überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
  11. Gewährleistung:
     
    1. Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 8 Tagen nach Anlieferung gemeldet sein.
       
    2. Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.
       
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich
       
      1. zwei Jahre bei Geräten für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen)
         
      2. ein Jahr bei Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen)
         
      3. zwei Jahre bei allen DVGW-zertifizierten Geräten, auch für den industriellen und gewerblichen Gebrauch im Rahmen der Haftungsübernahmevereinbarung mit dem ZVSHK ab Auslieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen sind elektrische Teile und Verschleißteile. Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrages innerhalb der ersten sechs Monate.
         
    4. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung. Bei Verwendung von Dosierlösungen oder Chemikalien anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.
       
      1. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.
         
      2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.
         
      3. Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
      4. Bei Gewährleistungsfällen an Anlagen, die nicht in Deutschland installiert sind, übernimmt die Gewährleistung der durch MASSAR autorisierte Kundendienst vor Ort. Ist in dem speziellen Land kein Kundendienst benannt, so endet der Kundendiensteinsatz von MASSAR an der deutschen Grenze.

        Alle anderen hierbei entstehenden Kosten außer Material sind durch den Kunden zu tragen.
  12. Haftungsbegrenzung:
     
    1. Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
       
    2. Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen MASSAR als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MASSAR oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von MASSAR beruhen. Für die Fälle, in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadensersatz auf einen Betrag von 2.500,– € begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.
  13. Beendigung des Vertragsverhältnisses:

    Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, ohne dass dies von MASSAR zu vertreten ist, so kann MASSAR ohne besonderen Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes beanspruchen, sofern im Einzelfall MASSAR nicht einen höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
     
  14. Eigentumsvorbehalt:
     
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die MASSAR aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum von MASSAR. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MASSAR als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit-)Eigentum von MASSAR durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf MASSAR übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von MASSAR unentgeltlich. Ware, an der MASSAR (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
       
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MASSAR ab. MASSAR ermächtigt ihn, die an MASSAR abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in deren eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
       
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von MASSAR hinweisen und MASSAR unverzüglich benachrichtigen.
       
    4. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist MASSAR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch MASSAR liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
  15. Warenrücksendungen:

    Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rücknahmegebühr beträgt 20 % vom Nettowarenwert, mindestens jedoch 20 €. Rücksendungen unter 20 € Warenwert können nicht gutgeschrieben werden. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Die Rücklieferung muss frachtfrei zu MASSAR bzw. zum Lieferwerk erfolgen.
     
  16. Deutsches/internationales Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung:

    Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf. Außerhalb der EU gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf, sofern nicht besondere Exportbedingungen vereinbart sind.
    Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Koblenz. Erfüllungsort ist Koblenz. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages.

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGE, INBETRIEBNAHME, KUNDENDIENST

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die uns über Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb unseres Betriebes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, durchgeführt werden müssen.

  1. Aufgaben unserer Mitarbeiter:

    Unsere Mitarbeiter dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen uns und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart sind.
     
  2. Vergütung und Kostenerstattung:

    Leisten unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeiten, sind wir berechtigt, Überstundenvergütung zu berechnen. Wir gehen dabei von einer normalen Arbeitszeit von 40 Stunden aus, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag 8 Stunden (= 40). Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitszeit in einer Arbeitszeitbescheinigung zu dokumentieren. Die Arbeitszeit sowie die Fahrtkilometer sind vom Auftraggeber durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Berechnung. Überstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen werden gemäß den gültigen Tarifbestimmungen berechnet. Sollten die Arbeiten unserer Mitarbeiter ohne unser Verschulden unterbrochen werden, fallen die daraus entstehenden Mehrkosten für Reise- und Wartezeiten dem Kunden zur Last. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritte von ihm beauftragte Unternehmen eine Verzögerung der Arbeiten verursachen.
    Berechnet werden insoweit die Arbeitsstunden entsprechend der 40-Stunden-Woche. Die Montagerechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
     
  3. Bauseitige Voraussetzungen für die Montage:

    Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn unserer Arbeiten eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellungsplatz der Anlagen besteht; Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, so dass die Anlagen auch wirklich zum Aufstellungsplatz transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein; sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – fertiggestellt sind; erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört - fertiggestellt und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind; entsprechend den einschlägigen Vorschriften; alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen nach unseren Plänen – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – vorbereitet sind; der Aufstellungsplatz abgedeckt, von den Seiten geschützt und absperrbar ist; der Montageraum beleuchtet und im Winter beheizt ist, mindestens 8° C; ein Stromanschluss von 230/400 V im Montageraum vorhanden ist; ein Raum für Werkzeuge und Kleinmaterial absperrbar zur Verfügung steht; die Deckendurchbrüche zur Anbringung von Greifzügen vorhanden sind; die von uns vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile auf der Baustelle sichergestellt ist; dies trifft insbesondere bei Frostgefahr zu.
     
  4. Voraussetzungen für die Inbetriebnahme:

    Für die Einweisung in die Funktion und in die Bedienung der Anlage muss während der gesamten Dauer der Inbetriebnahme entsprechendes Bedienungspersonal zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Anschlüsse an das Netz, also für Rohwasser, Abwasser, Reinwasser, Dampf, Luft, Entlüftungs- und Sicherheitsleitungen ins Freie müssen betriebsbereit zur Verfügung stehen. Eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz von 230/400 V muss gewährleistet sein. Bei der Inbetriebnahme von Schwimmbädern muss das Becken mit Wasser gefüllt sein. Die von uns aufgegebenen Chemikalien, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind, müssen vorhanden sein. Die Räume müssen mindestens 15° C aufweisen.
     
  5. Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
     
  6. Voraussetzungen beim Wartungsdienst:

    Für unseren laufenden Wartungsdienst gelten die entsprechenden Wartungsverträge. Es wird empfohlen, sich insbesondere in den ersten beiden Jahren bei Betrieb einer Anlage dem Wartungsdienst anzuschließen.
     
  7. Gerichtsstand:

    Gerichtsstand ist Koblenz.
     
  8. Geltungsbereich:

    Diese Bedingungen ergänzen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

Sie können unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch als PDF-Dokument downloaden.